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Text benutzung von arbeitsmitteln § 35. Abschnitt („arbeitsmittel“) enthaltene bestimmung des § 33 aschg („allgemeine bestimmungen über arbeitsmittel“) zu verweisen, die in ihrem abs 1 die „benutzung“ von arbeitsmitteln definiert. (1) absatz eins arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der benutzung von arbeitsmitteln folgende grundsätze eingehalten werden:

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(2) die benutzung von arbeitsmitteln, die oder deren einsatzbedingungen in einem größeren umfang verändert wurden, als dies von den herstellern oder inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen maßnahmen getroffen sind. Zur frage der benutzung von arbeitsmitteln ist zunächst auf die im 3 § 35 abs 1 aschg verpflichtet arbeitgeber:innen, dafür zu sorgen, dass bei der benutzung von arbeitsmitteln grundsätze eingehalten werden, die weitgehend dem geltenden recht entsprechen.

Es unterliegt der dispositionsfreiheit des arbeitgebers, welche maßnahmen (betriebsorganisatorische vorkehrungen) er setzt, um die vorschriften des § 35 abs

1 aschg über die benutzung von arbeitsmitteln einzuhalten. (1) arbeitsmittel im sinne dieser verordnung sind alle maschinen, apparate, werkzeuge, geräte und anlagen, die zur benutzung durch arbeitnehmerinnen und arbeitnehmer vorgesehen sind. Arbeitsmittel dürfen nur für arbeitsvorgänge und unter bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den angaben der hersteller oder inverkehrbringer vorgesehen sind. (6) arbeitgeber haben geeignete maßnahmen zu treffen, damit kleidung oder körperteile der die arbeitsmittel benutzenden arbeitnehmer nicht erfaßt werden

(1) arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der benutzung von arbeitsmitteln folgende grundsätze eingehalten.

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